Lenis Tod war kein Unfall: Die Kleine starb, weil ihr Vater sie so heftig schlug, dass die Dreijährige an den Folgen der Schläge starb. (…) Der Schwarzafrikaner hatte in der Verhandlung freimütig erklärt, dass er Schläge für ein angemessene Erziehungsmethode hielt, die er am eigenen Leib in der Heimat erlebt habe. Allerdings hatte er Schläge am Tattag verneint und behauptet, Leni sei so unglücklich mit dem Kopf auf die Armatur aufgeschlagen, dass sie in Folge des Unfalls gestorben sei. (…) Für die Mediziner war eine exakte Festlegung der Todesursache so schwierig, weil es keine Leiche gab. Thomas G. hatte Lenis Leichnam in einen Koffer gelegt und die Leiche in einem Waldstück bei Merkenich vergraben. Wegen des Baus einer Fernwärmeleitung war das gesamte Erdreich einschließlich der Leiche kurze Zeit später komplett abgetragen worden.
Seiner Frau machte der bei Ford in einer gehobenen Position tätige Akademiker weis, er habe das Kind einem Bekannten nach Ghana zu den Großeltern mitgegeben. Als die Ehefrau im April nach Afrika fahren wollte, um endlich ihre Tochter zu holen, hatte er behauptet, das Kind sei an Malaria gestorben und legte ihr eine gefälschte Sterbeurkunde vor. Die Frau hatte ihren Mann daraufhin wegen Kindesentziehung angezeigt.
Es gebe „keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine Tochter habe töten wollen“, verneinte der Vorsitzende Richter die Annahme eines Totschlags: „Dazu fehlt es am Vorsatz.“ Auch lasse sich das von der Anklage gezeichnete Bild eines „gewalttätigen, brutalen Vaters“ nicht aufrechterhalten, hieß es weiter im Urteil. Thomas G. habe Leni stets „aus erzieherischen Gründen geschlagen. Es sollte weh tun, aber er wollte Leni nicht verletzen“. In diesem Zusammenhang sei strafmildernd der „kulturelle Hintergrund“ des Schwarzafrikaners zu betrachten. Auch hätten sämtliche Zeugen wie Ärzte, Kindergärtnerinnen und Betreuerinnen „zu keinem Zeitpunkt blaue Flecke, Verletzungen oder Prellungen“ bei Leni festgestellt. Und im Übrigen habe die Beweisaufnahme auch ergeben, dass Thomas G. durchaus gegenüber seiner Tochter „ein fürsorgliches Verhalten an den Tag gelegt habe“.
Auch die Art und Weise, wie sich G. nach dem Tod Lenis verhalten habe, sei „keineswegs ein Hinweis für einen Tötungsvorsatz“, betonte der Richter. Er habe aus schlechtem Gewissen gehandelt. Seine diversen Verschleierungsaktionen seien die „konsequente Folge eines einmal eingeschlagenen Vertuschungsweges“. Ausdrücklich verneinte das Gericht eine – wie sonst üblich – Aufhebung des Haftbefehls wegen Fluchtgefahr. Dass der Fall höchstrichterlich entschieden wird, ist wahrscheinlich. Die Nebenklägerin kündigte bereits Revision an, Staatsanwalt und Verteidiger wollen „über mögliche Rechtsmittel noch nachdenken“.