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L18: Pre Master
Mainz: Strafprozess wegen Filesharing gescheitert
Beim Amtsgericht Mainz wurde eine Internet-Nutzerin in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung freigesprochen. Ihr konnte eine Schuld nicht direkt nachgewiesen werden.
In zivilrechtlichen Prozessen werden die Besitzer eines Internet-Anschlusses, über den Filesharing betrieben wurde, in der Regel im Rahmen der Störerhaftung verurteilt. Ihnen wird nicht vorgeworfen, selbst Dateien illegal angeboten, sondern nur dieses ermöglicht zu haben.
In einem strafrechtlichen Verfahren muss allerdings nachgewiesen werden, dass der Angeklagte auch wirklich der Täter ist. Dies ist im vorliegenden Fall (Az. 2050 Js 16878/07.408ECs), dessen Urteilstext jetzt vorliegt, aber nicht der Fall. Neben der Frau hatten nämlich noch Familienangehörige Zugang zum jeweiligen Rechner und kommen somit ebenfalls infrage.
Laut dem Urteil hatte die Frau auch ein Alibi: An der von den Klägern genannten Zeit war sie nicht zuhause, sondern an ihrer Arbeitsstelle. Bei einer Überprüfung der beschlagnahmten Rechner ergab sich auch, dass im Freigabe-Ordner nur vier Musikdateien lagen - und nicht die von den Klägern angegebenen 3.780.
Möglicherweise lagen deutlich mehr Dateien im Freigabeverzeichnis eines Ordners, zu dem ein Passwort den Zugang versperrte. "Das konkrete Passwort konnte jedoch nicht ermittelt werden", heißt es in der Urteilsbegründung. Somit konnte nicht klar belegt werden, dass die Frau die Urheberrechtsverletzungen persönlich beging. "Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen", entschied das Gericht deshalb.
In zivilrechtlichen Prozessen werden die Besitzer eines Internet-Anschlusses, über den Filesharing betrieben wurde, in der Regel im Rahmen der Störerhaftung verurteilt. Ihnen wird nicht vorgeworfen, selbst Dateien illegal angeboten, sondern nur dieses ermöglicht zu haben.
In einem strafrechtlichen Verfahren muss allerdings nachgewiesen werden, dass der Angeklagte auch wirklich der Täter ist. Dies ist im vorliegenden Fall (Az. 2050 Js 16878/07.408ECs), dessen Urteilstext jetzt vorliegt, aber nicht der Fall. Neben der Frau hatten nämlich noch Familienangehörige Zugang zum jeweiligen Rechner und kommen somit ebenfalls infrage.
Laut dem Urteil hatte die Frau auch ein Alibi: An der von den Klägern genannten Zeit war sie nicht zuhause, sondern an ihrer Arbeitsstelle. Bei einer Überprüfung der beschlagnahmten Rechner ergab sich auch, dass im Freigabe-Ordner nur vier Musikdateien lagen - und nicht die von den Klägern angegebenen 3.780.
Möglicherweise lagen deutlich mehr Dateien im Freigabeverzeichnis eines Ordners, zu dem ein Passwort den Zugang versperrte. "Das konkrete Passwort konnte jedoch nicht ermittelt werden", heißt es in der Urteilsbegründung. Somit konnte nicht klar belegt werden, dass die Frau die Urheberrechtsverletzungen persönlich beging. "Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen", entschied das Gericht deshalb.
Kommentar:
Man muss ja auch zwingend am PC sein um Filesharing zu betreiben! :v: