Es ging bei dem Urteil nicht um die Frage, ob zu wenig gemacht wird, sondern in der Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 24. März 2021 wurde einzig festgestellt, dass das Klimaschutzgesetzes der damaligen Bundesregierung vom 12. Dezember 2019 nicht den genauen Entwicklungspfad nach 2031 noch nicht definiert worden ist. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.Nein, das ergibt nicht der Kontext sondern ist Gegenstand deiner Unterstellung.
Beim Urteil des BVG, die der Klage von FFF recht gab, geht es darum, das die Bundesregierung zu wenig macht und das Ihre Handlungen und das Klimaschutzgesetz nachgebessert werden muß.
Konkret heißt es:
"Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln."