Wenn die Einfuhr einer Anime DVD/BluRay nach geltendem Recht nicht einer Einfuhrbeschränkung unterworfen ist, ist es in Deutschland legal. Wenn der Export der Ware im jeweiligen Land nicht gegen geltendes Recht verstößt, ist es auch dort legal.
Es ist illegal, einen Anime zu streamen/zu gucken wenn der Plattformbetreiber nicht der Lizenzhalter ist. Ob eine Lizenz an Jemand anderen ausgestellt wurde oder nicht ist dabei unerheblich, ebenso die Frage ob du dafür bezahlst oder nicht. Nach dem UrhG ist zunächst mal jede nicht erlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes verboten. Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 regelt dann die erlaubten Ausnahmen. Das Streamen fällt hierbei unter §44a der die "Vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen" regelt. Mein letzter Kentnissstand ist, dass vor ca. 5 Jahren oder so der EuGH entschieden hat, dass Streaming aus rechtswidrigen Quellen generell eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, somit nicht unter die Ausnahmeregelung fällt und damit illegal ist.
Und bevor jetzt ein "Aha! Das Gesetz regelt also was erlaubt ist!" kommt: das Gesetz gibt in dieser Hinsicht zunächst mal ein rigoroses Verbot vor, für das dann Ausnahmen geschaffen wurden. Ohne UrhG wäre sonst grundsätzlich mal jede Vervielfältigung, auch wirtschaftlich genutzt, erlaubt. In Deutschland gilt nämlich die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, das den Grundsatz aufstellt dass jede Handlung erlaubt (legal) ist, solange sie nicht verboten ist oder die Rechte anderer verletzt.
So zumindest meine Sichtweise als Jemand mit dem Rechtsverständnis einer Person, die mit großer Freude und Erfolg in der Kollegstufe den Grundkurs Wirtschaft/Recht belegt hat (viele Monda ist es her). Für jeden echten Juristen auf CW, der hier klärend eingreifen kann wäre ich sehr dankbar. Ich würde ungern die RA in meinem Freundeskreis an ihrem Wochenende mit derartigen Fragen belästigen.
Edit: damit das ganze hier noch etwas Gehalt gewinnt bzgl. der Vorangegangenen Debatte: laut UrhG Abschnitt 8 "Besondere Bestimmungen für Computerprogramme" §69a (2) gilt der "gewährte Schutz" für "alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt", woraus ich als Laie mal ableiten würde, dass die Emulation als solches legal ist, da es hier um ebensolche Schnittstellen geht. Wenn wir von den ROMs sprechen, sieht das ganze aber nicht so einfach aus. §69c könnte hier zunächst ausgelegt werden, als müsste der Rechteinhaber (z.B. Nintendo) vor der Erzeugung eines ROMs als Vervielfältigung zunächst seine Zustimmung geben. §69d beschreibt hier aber Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen, die ich mal so interpretieren würde: um die Sicherung künftiger Benutzung zu gewährleisten (die Hardware gerade von Retro Konsolen wird schließlich nicht mehr hergestellt) darf einer Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist (also wohl der Eigentümer des Mediums auf dem sich das Spiel befindet) die Erstellung einer Sicherungskopie nicht untersagt werden. Außerdem darf die Sicherungskopie von der zur Benutzung des Programms berechtigen Person auch genutzt werden um "das Funktionieren dieses Programms" zu "beobachten, untersuchen oder" zu "testen". Als Laie würde ich daher sagen: wenn du die Möglichkeit hast, ROMs von Spielen in deinem Eigentum selber anzufertigen darfst du das auch und diese ROMs darfst du auch emulieren. Das ist legal. ROMs von einer Website herunterzuladen ist illegal. Es spielt hierbei keine Rolle, ob man das Spiel im Original selber besitzt. Wenn man §53 geltend machen kann wäre denkbar, dass man auch Jemanden damit Beauftragen darf die Sicherungskopie anzufertigen, sofern dies unentgeltlich geschieht. Dann würde aber auch zur Anwendung kommen, dass diese Kopie nicht öffentlich zugänglich gemacht wird (deshalb wäre der Download von einer Website auch nicht in Ordnung).