Der EuGH hat entschieden, dass der Hersteller eine wirksame technische Maßnahme treffen darf, um Missbrauch zu verhindern. Der Rechtsschutz der Richtlinie 2001/29/EG gelte aber nur für solche technischen Maßnahmen, „die diejenigen nicht genehmigten Handlungen der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder Verbreitung von Werken verhindern oder unterbinden sollen, für die die Genehmigung des Inhabers eines Urheberrechts erforderlich ist”, heißt es in der
EuGH-Pressemitteilung. Es dürften aber keine Vorrichtungen oder Handlungen untersagt werden, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen als die Umgehung der technischen Schutzvorkehrungen zu rechtswidrigen Zwecken haben.