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"Rechtschreibleistungen wurden aufgrund Legasthenie nicht bewertet" - ob dieser Vermerk im Abiturzeugnis rechtens ist, soll nun das Bundesverfassungsgericht prüfen. Die Kläger fürchten Nachteile bei Bewerbungen.
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Ihre Ziele verwirklichen wollen auch drei junge Männer, die jeweils 2010 in Bayern Abitur gemacht haben. Sie sind vor das Bundesverfassungsgericht gezogen wegen einer Bemerkung in ihrem Abiturzeugnis. Da steht: "Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet."
Ein Stigma für den Rest des Lebens, finden die drei. Sie bestreiten nicht, dass sie eine Lese-Rechtschreib-Schwäche haben. Dass sie beim Abitur mehr Zeit bekommen haben. Oder dass Fehler bei der Rechtschreibung nicht gewertet wurden.
Aber bei späteren Bewerbungen sei dieser Kommentar im Zeugnis dann doch ein deutlicher Nachteil. Überall würde fehlerfreies Lesen und Schreiben sehr hoch bewertet. Dabei falle unter den Tisch, dass sie in anderen Bereichen sehr stark sein könnten, zum Beispiel in den Naturwissenschaften oder in Mathematik.
Legasthenie: Bundesverfassungsgericht verhandelt zu Zeugnisvermerken
"Rechtschreibleistungen wurden aufgrund Legasthenie nicht bewertet" - ob dieser Vermerk im Abiturzeugnis rechtens ist, soll nun das Bundesverfassungsgericht prüfen. Die Kläger fürchten Nachteile bei Bewerbungen. Von Gigi Deppe.
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Wir leben in herrlichen Zeiten.
In der Linken Utopie kann zwar jeder Schwächen haben, aber die Schwächen müssen verborgen bleiben bis es zu spät ist und die Schwächen zum Tragen kommen. Jemand kann nicht lesen und schreiben? Darf keiner wissen, bis er als Sekretär einen Job hat und keinen geraden Satz hinkriegt.