Gegen politische Urteile darf man durchaus demonstrieren. Bei Gerichtsurteilen halte ich es auch für eher fragwürdig in einem Land, in dem wir eine Gewaltenteilung haben. Denn Schauprozesse werden alleine dadurch unterbunden.
Gewaltenteilung kann schnell ausgehoben werden, auch ist Gewaltenteilung allein kein Schutz vor Willkür, politische Urteile oder unverhältnismäßigkeiten.
Gerade die Möglichkeit auch Juristische Urteile anzuzweifeln, zu kritisieren und dagegen demonstrieren zu können ist ein wichtiger Teil der Gewaltenteilung und eines Rechtsstaats.
Und dann haben wir noch das Problem, dass es sich hier um eine unbewilligte Demonstration handelt, also eine illegale Demonstration.
Nur weil eine Demo nicht bewilligt wurde, ist sie nicht illegal. Eine Demo ist erst illegal wenn sie explizit Verboten wurden.
Es herscht in Deutschland nur eine Anmeldepflicht, keine Genehmigungspflicht. Die Demonstration muss, zusammen mit einen Verantwortlichen, 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die zuständige Behörde muss also nur über die geplante Versammlung informiert werden. Dann hat die Behörde die Möglichkeit, die Versammlung zu verbieten oder Auflagen festzulegen. Dies darf sie nur wenn ansonsten die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar in Gefahr wäre.
Wenn eine angemerldete Demo weder Genehmigung noch Auflagen/Verbot von den Behörden erhalten hat, darf die Demo ausgeführt werden und verstößt erstmal gegen kein Gesetzt.
Man dürfte die Demo auflösen, wenn gegen Auflagen verstoßen wird, die Versammlung nicht angemeldet ist oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr sind.
Und ich bezweifle, dass linke Demonstrationen nach Gerichtsurteilen in Zukunft große Chancen auf Bewilligungen haben, wenn man die Gewalteskalationen der vergangenen Jahre in solchen Situationen bedenkt.
Die bloße Befürchtungen, dass es zu einer Störungen der öffentlichen Ordnung kommen könnte, reicht nicht für ein Verbot aus. Die Behörde muss bei jeder einzelne Demo genau begründen warum diese eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung darstellt und ist dabei an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Bedeutet ein Verbot muss das letzte Mittel, wenn andere Mittel (z.b. Auflagen) keinen Erfolg versprechen. Dabei ist die Behörde in der Pflicht immer das mildeste verfügbare Mittel anwenden.