ChoosenOne
L20: Enlightened
Du hast offensichtlich nicht mal den kurzen Text gelesen. Gratulation.
Und natürlich ist die deutsche Staatsanwaltschaft weisungsgebunden. Steht sogar im Grundgesetz.
Ja, es geht aber darum was du draus strickst und hat es einen speziellen Grund, warum du nur den einen Absatz postest?
Deutschlands Staatsanwälte sind weisungsgebunden und in eine hierarchische Ordnung einge-
gliedert. Die Weisungsgebundenheit ist mithin der entscheidende Unterschied zum Berufsbild
des Richters, der in seinen Entscheidungen unabhängig ist (Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)).
Das bestehende Weisungsrecht der Staatsanwälte ist in den §§ 141 ff. Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) geregelt. Nach § 146 GVG haben Staatsanwälte den dienstlichen Anweisungen ihrer Vor-
gesetzten nachzukommen. § 147 GVG konkretisiert dieses Weisungsrecht und ist die Grundlage
für den hierarchischen Aufbau der Staatsanwaltschaft (vgl. Schmitt, § 147 GVG Rn. 2). Weisun-
gen können sich mangels gesetzlicher Beschränkung auf jede staatsanwaltschaftliche Aufgabe
und jeden Zeitpunkt beziehen. Eine inhaltliche Einschränkung dieses Weisungsrechts ist dem
Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Inhofer, Rn. 6).
Es wird zwischen internem (§ 147 Nr. 3 GVG) und externem (§ 147 Nr. 1 und 2 GVG) Weisungs-
recht unterschieden (vgl. Inhofer, Vorbemerkung). Das interne Weisungsrecht beschränkt sich auf
den organisatorischen Bereich der Staatsanwaltschaft und steht dem ersten Beamten der Staats-
anwaltschaft zu. Das interne Weisungsrecht stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Sicher-
stellung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die einzelnen Staatsanwälte dar (vgl. In-
hofer, Rn. 2).
Das Weisungsrecht der Bundes- und Landesjustizminister wird als externes Weisungsrecht be-
zeichnet. Hierbei wird zwischen allgemeinen Weisungen und Einzelfallweisungen unterschie-
den. Das allgemeine Weisungsrecht umfasst generelle Anordnungen über den Dienstbetrieb der
Staatsanwaltschaft, wie beispielsweise Richtlinien über das Straf- und Bußgeldverfahren
(RiStBV) oder die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Sie finden sich zudem
auch in Erlassen der Justizministerien, in (Rund-) Verfügungen der Generalstaatsanwälte oder
Hausverfügungen der Leitenden Oberstaatsanwälte (vgl. Inhofer, Rn. 8). Einzelfallweisungen sind
demgegenüber nach außen hin selten erkennbar. Als innerdienstlicher Vorgang sind sie als ge-
schützte Vermerke in einer für Dritte unzugänglichen Handakte oder in Berichtsheften zu doku-
mentieren (vgl. Inhofer, Rn. 12). Dem Staatsanwalt ist gemäß § 353b Strafgesetzbuch (StGB) straf-
rechtlich untersagt, ihm gegenüber erteilte Weisungen Dritten mitzuteilen (vgl. Maier)
Die Staatsanwaltschaft ist ebend nicht reiner Befehlsempfänger der Regierung sondern Teil der Judikative und kann auch daher jederzeit gegen die Politik, Parlament und Regierung tätig werden. Sofern den ein triftiger Grund vorliegt. Es ist also nicht so, wie du behauptest.
Und das ein Bundeskanzler a.D. in der freien Wirtschaft tätig wird, ist ebend kein triftiger Grund. Eher ist es (leider) Normalität