Ich finde es durchaus amüsant wie du zwanghaft versuchst mir entgegen zu reden, aber keinerlei Belege dafür bringst.
Zu GameWare und dem StGB: Das StGB gilt wie gesagt generell für Taten, die im Inland begangen wurden. Wie so oft gibt es auch Ausnahmen, die beim StGB im § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter festgelegt sind. Weißt du was daran toll ist? §86, §86a und §131 stehen noch nicht darin. Und da GameWare keinen Sitz im Inland hat, aber grundsätzlich gegen das deutsche Recht verstößt, würde sich GameWare zwar strafbar machen, hat aber vor der deutschen Justiz nichts zu befürchten da die Straftat nicht im § 5 aufgeführt ist.
Zum Besitz der Symbole: Du gehst mir sowas von auf den Sack. Die Kommentare sind weder bindend, sondern nur durch Richter-Entscheidung geprägte "Erklärungen/Anweisungen" des eigentlichen Gesetzes. Einzellfälle sprechen die Kommentare nicht an, weswegen dein Verweis darauf vollkommen überflüssig ist. Der §86a ist für Spieler eigentlich total uninteressant, da geht es ja nur im Grunde nur um die Verbreitung von solchen Gegenständen mit dem Inhalt welcher in §86a erwähnt wird. Du versucht einen Tatbestand zu konstruieren, der gar nicht existent ist und äußerst selten bei einem Spieler auftreten wird.