Der trifftige Grund intensiv und gezielt nach möglichen Lockerungen für Religionsgemeinschaften zu suchen ist Artikel 4 Absatz 2 GG. Aber eigentlich hat das ja schon Laschet zutreffend erklärt.
Lieber Hasenauge,
das ist eine sehr schwache und unschlüssige Argumentation. Damit könntest du auch gleich argumentieren, dass radikale religiöse terroristische Anschläge verfassungskonform wären. Die Realität ist leider ein wenig komplexer.
Das Recht auf ungestörte Religionsausübung gilt nur solange es nicht in Widerspruch mit anderen Artikeln steht. Dazu zählen u. A. Artikel 2 Absatz 2 GG, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, welches wiederum derzeit von potenziellen religiösen Superspreader-Veranstaltungen bedroht wird.
Ich könnte ebenfalls auf diesem Level argumentieren und dir anhand einzelner, aus dem Kontext gerissener, Artikel des GG erklären, warum mein Fitnessstudio als erstes geöffnet gehört.
Ich bleibe vehement bei der Position, dass wir Gruppierungen mit individuellen Weltanschauungen, welche nicht in Einklang mit den geltenden Naturgesetzen stehen, keine Sonderrechte einräumen dürfen, die das Wohl der Allgemeinheit gefährden. Es kann nicht sein, dass sich die meisten Institutionen wissenschaftlich epidemiologischen Kriterien unterordnen müssen, während man einzelne Institutionen, die z.B. an das Spaghettimonster glauben, erlaubt den Rest der Gesellschaft zu gefährden.
Die Diskussion ist müssig, rückständig und grade absolut inakzeptabel.