Das ist falsch: In der Bundesrepublik waren nach dem Zweiten Weltkrieg die Bundesländer für Impfungen verantwortlich. Daher gab es in
Baden-Württemberg von 1946 bis 1954 auch eine Impfpflicht gegen Diphtherie und Scharlach. Allgemein bestand in den Jahren 1949 bis Ende 1975 eine allgemeine Impfpflicht gegen die Pocken. Rechtsgrundlage der damaligen Pockenimpfpflicht war noch immer das Reichsimpfgesetz von 1874. In den 1950er Jahren wurde diese Impfpflicht diskutiert, weil sie nach Meinung einzelner Kritiker gegen das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht verstoße.
[7] Das Bundesverwaltungsgericht entschied allerdings schon 1959, dass die Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.[8]
Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1959, Az.: BVerwG I C 170.56
- Der durch das Impfgesetz vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31) angeordnete Impfzwang ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 2. Der Impfpflicht entspricht ein Recht das Bürgers auf Impfung.
- 3. § 2 des Impfgesetzes schließt die Berücksichtigung einer allgemeinen Gefährdung der Erstimpflinge von der Erreichung einer bestimmten Altersstufe an nicht aus.
- 4. Die Entscheidung des Impfarztes, ob eine Impfung vorzunehmen ist, darf nur von ärztlichen Erwägungen und nicht von einer Haftungsübernahme des gesetzlichen Vertreters des Impflings für etwaige Impfschaden abhängig gemacht werden.
Die Einführung einer Impfpflicht wurde seit dem Wiederaufflammen der
Masern in Deutschland immer wieder gefordert. So äußerte der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe 2015, eine Impfpflicht gegen die Masern sei für ihn „kein Tabu“ mehr.
[9] Ebenfalls 2015 beschloss der Bundesparteitag der
CDU, dass weitreichende Impfpflichten für Kinder eingeführt werden sollen.
[10] 2019 wurde erneut die Einführung einer Impfpflicht gegen Masern gefordert.
[11] Gesundheitsminister
Jens Spahn (CDU) und SPD-Gesundheitsexperte
Karl Lauterbach forderten, angesichts gehäufter Masernerkrankungen in
Hildesheim und Meldungen von
UNICEF über eine weltweit steigende Zahl dieser Erkrankungen die nötige Rechtsverordnung auszuarbeiten.
Am 11. April 2019 beschloss das
Land Brandenburg als erstes Bundesland die Einführung der Masern-Impfpflicht für Kinder nach § 20 Abs. 7 IfSG., diese unterliegt der Prüfung und ist noch nicht umgesetzt.
[12][13]
Am 14. November 2019 wurde die Einführung einer bundesweiten Impfpflicht gegen
Masern für Kinder und Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise
Kindertagesstätten und
Schulen durch eine entsprechende Änderung von
§ 20 Abs. 8 des
Infektionsschutzgesetzes vom Bundestag beschlossen (
Masernschutzgesetz). Die
AfD-Fraktion stimmte dagegen, einzelne Enthaltungen gab es von Abgeordneten der
Grünen und
Linken.
[14][15] Die Änderung trat am 1. März 2020 in Kraft. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte im
Vorläufigen Rechtsschutz, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern Vorrang vor dem etwaigen Ausschluss der ungeimpften Kinder von Kinderbetreuung habe (Beschluss vom 11. Mai 2020,
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20). Dabei stellte das BVerfG unter anderem auch auf den Schutz derjenigen ab, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
[16]
Da erhältliche Impfstoffe gegen Masern (mindestens)
MMR-Impfstoffe sind,
[17] besteht
de facto auch eine Impfpflicht gegen
Mumps und
Röteln.
weitere Infos gibts hier:
de.wikipedia.org