Hasenauge
L17: Mentor
- Seit
- 9 Dez 2009
- Beiträge
- 13.701
Du meinst die Einschränkungen? Die begründen sich mit der aus GG Art.2 Abs.2 „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ abgeleiteten Schutzpflicht des Staates.Inwiefern ist das aktuelle Vorgehen einzig und allein im welchem Grundrechtsschutz begründet?