Pflichten der Beamtinnen und Beamten
Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt (‹ siehe Übersicht auf der nächsten Seite), die sich u. a. aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben. Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen, was nicht ausschließlich parteipolitisch zu verstehen ist. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht nehmen.
Treuepflicht
Die wichtigste Pflicht aus dem Dienst- und Treueverhältnis ist die „Treuepflicht". Von ihr lassen sich die übrigen Pflichten ableiten. Dies gilt vor allem auch für die Pflichten, die im Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz sowie in den Landesbeamtengesetzen nicht ausdrücklich genannt sind.
So wird etwa aus der Treuepflicht die Verpflichtung abgeleitet, dass Beamte
- zu „steter Dienstleistung" bereit sein müssen,
- sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten,
- bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben,
- sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert. Dem nach haben sie alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Staat es, der Dienstbehörde oder dem Berufsbeamtentum schaden könnte,
- zur Wahrhaftigkeit verpflichtet sind. Tatsachen wesentlicher Art dürfen sie nicht verschweigen, und über ihre persönlichen Verhältnisse haben sie – so weit ein dienstlicher Bezug gegeben ist – auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Die Treuepflicht überdauert in wichtigen Fragen sogar das aktive Beamtenverhältnis. So können Beamtinnen und Beamte auch dann ein Dienstvergehen begehen, wenn sie sich im Ruhe stand gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten. Die Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten findet im Diensteid ihre Bekräftigung, der auf Wunsch auch ohne Religionsformel geleistet werden kann. Alle Beamtinnen und Beamten, gleich ob auf Widerruf, Probe oder Lebens zeit, müssen nach ihrer Ernennung den Diensteid ablegen. Sie sind vorher auf die Folgen einer Verweigerung des Diensteids hinzuweisen. In diesem Fall ist die Ernennung unwirksam, die Betroffenen sofort wieder zu entlassen.