Tskitishvili
L18: Pre Master
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Der Begriff „Diebstahl“ wird hier im juristischen Sinn schlicht falsch verwendet. Diebstahl ist, wie schon erläutert, die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache. Und zwar immer auch für Provatpersonen.Das ist interpretierbar:
"Bei Privatpersonen kann beim Diebstahl des geistigen Eigentums als Strafe sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Diente die Urheberrechtsverletzung einer gewerblichen Nutzung, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre umfassen."
Quelle:
https://www.urheberrecht.de/geistiges-eigentum/
Dein Link beschreibt Urheberrechtsverletzungen. Diebstahl ist Diebstahl und Verletzungen gegen das Urheberrecht sind Verletzungen gegen das Urheberrecht. Das sind zwei unterschiedliche Straftatbestände. Der Artikel benutzt wie gesagt den juristischen Begriff des Diebstahls schlicht falsch.
Der Begriff ist fest definiert. Da ist nichts „interpretierbar“.Strafgesetzbuch (StGB) § 242 Diebstahl(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.