Sachsen
Die Rauchmelderpflicht gilt seit Januar 2016 für alle Neubauten sowie für Bestandsbauten nach „bauaufsichtlich relevanten Umbauten“ in Schlafzimmern und in Fluren, die zu Schlafzimmern führen, sofern nicht auf andere Art für automatische Rauchwarnung gesorgt ist.
Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
In § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Dass sich die Rauchmelderpflicht auf Neubauten beschränkt sowie auf Gebäude nach „bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen von formell und materiell rechtmäßigen Bestandsbauten“, steht nicht im Gesetz, sondern in der Begründung zu Nummer 17 des Gesetzesentwurfs.