• Leider ist es in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, dass Newsartikel von anderen Seiten als Ganzes im Forum gepostet wurden. Weil dies in dieser Form gegen das Urheberrecht verstößt und uns als Seite rechtliche Probleme beschert, werden wir von nun an verstärkt dagegen vorgehen und die entsprechend Benutzer verwarnen. Bitte verzichtet fortan auf das Kopieren von ganzen Newsartikeln und meldet diese über die Report-Funktion, falls euch ein entsprechender Artikel auffallen sollte. Vielen Dank!

COVID-19 - Entwicklungen und Neuigkeiten

Kann sich noch wer dran erinnern als täglich für systemrelavante Personen geklatscht wurde und große ketten ihren Mitarbeitern extra Geld gegeben haben?
Von Netto gab es jetzt sowas ähnliches auch.
Alle Netto Mitarbeiter haben eine Mitarbeiterkarte bekommen. Wenn sie für 600 Euro einkaufen, bekommen sie 120 Euro gutgeschrieben. Natürlich haben sie dafür bis zum 14.06.2020 zeit xD

Wurde ja auch so groß verkündet das Pflegekräfte mind 1000 Euro bekommen als Prämie(restlichen 500 Euro sollen ja die AG’s aufstocken) , nur trifft dies hauptsächlich auf Altenpfleger zu .
Krankenpfleger in Krankenhaus die am meisten Arbeit mit der corona pandemie haben gehen leer aus :goodwork:
 
Das BVerfG wirft dem EuGH durch die Blume Rechtsbeugung vor. Könnte insbesondere den Anleihenkauf der EZB spannend machen während der Coronakrise, wenn der EuGH dem nicht nachkommt.





Was bedeutet das Urteil zu Anleihekäufen der EZB?
Ökonomen sprechen von einer Kriegserklärung, Politiker fürchten um die EU


 
100px-Bundesadler_Siegel.svg.png
2. Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist. Überschreitet der Gerichtshof diese Grenze, ist sein Handeln vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt, so dass seiner Entscheidung jedenfalls für Deutschland das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation fehlt. (112)
9. Bundesregierung und Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Europäische Zentralbank hinzuwirken. Sie müssen ihre Rechtsauffassung gegenüber der Europäischen Zentralbank deutlich machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen. (232)
10. Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Das gilt grundsätzlich auch für die Bundesbank. (234)






Die EZB wird aber weiterhin Anleihen wegen der Coronakrise aufkaufen, da das BVerfG erst auf ne Reaktion der EZB abwartet:


 
Zuletzt bearbeitet:


Update, 20.42 Uhr: Kanzlerin Angela Merkel (CDU) soll Medien nach am morgigen Mittwoch, 6.Mai, in der Ministerpräsidenten-Konferenz eine Obergrenze für den Umgang mit dem Coronavirus vorschlagen. Im Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk hat sich der bayerische Ministerpräsident Markus Söder jetzt offen für diese Idee geäußert. „Ja, ich halte diese Idee für richtig", so Söder. Er begründete dies damit, dass man mit einer solchen Obergrenze eine Art Kennzahl hätte. Sie könne dazu dienen, gegebenenfalls eine Orientierung für stärkere Eingriffe zu sein. Regional könne man das gut umsetzen, so Söder. Wie diese Zahl konkret auszusehen habe, sagte der Ministerpräsident nicht.

Update, 19.29 Uhr: Markus Söder reagiert auf die jüngsten Debatten, die unter anderem von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble angeregt wurden, inwiefern man das Leben eines Einzelnen der Wirtschaft unterordnen müsse. „Unter mir wird es so etwas nicht geben“, so Söder.

Der Ministerpräsident trinkt während des Gesprächs einen Tee mit Honig. Auf die Frage, ob er einen kratzenden Hals habe, was ja ein Symptom des Coronavirus sei, und er sich deshalb habe testen lassen, antwortet der Ministerpräsident: „Mehrfach.“ Das Gespräch ist beendet.
 
Das BVerfG wirft dem EuGH durch die Blume Rechtsbeugung vor. Könnte insbesondere den Anleihenkauf der EZB spannend machen während der Coronakrise, wenn der EuGH dem nicht nachkommt.





Was bedeutet das Urteil zu Anleihekäufen der EZB?
Ökonomen sprechen von einer Kriegserklärung, Politiker fürchten um die EU



Ich habe nach wie vor Probleme nachzuvollziehen, welche Rechtshochheit das BVerfG über das Handeln einer europäischen Institutionen wie der EZB hat deren Handeln durch europäische Rechtssprechung durch den EuGH legitimiert ist.

Ist jedenfalls ein gefundenes fressen für nationalistische Autokraten in Europa die den EuGH und deren urteile ablehnen
 
Ich habe nach wie vor Probleme nachzuvollziehen, welche Rechtshochheit das BVerfG über das Handeln einer europäischen Institutionen wie der EZB hat deren Handeln durch europäische Rechtssprechung durch den EuGH legitimiert ist.

Ist jedenfalls ein gefundenes fressen für nationalistische Autokraten in Europa die den EuGH und deren urteile ablehnen

Werde ich dir später aufschlüsseln. ^^
 


Update, 20.42 Uhr: Kanzlerin Angela Merkel (CDU) soll Medien nach am morgigen Mittwoch, 6.Mai, in der Ministerpräsidenten-Konferenz eine Obergrenze für den Umgang mit dem Coronavirus vorschlagen. Im Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk hat sich der bayerische Ministerpräsident Markus Söder jetzt offen für diese Idee geäußert. „Ja, ich halte diese Idee für richtig", so Söder. Er begründete dies damit, dass man mit einer solchen Obergrenze eine Art Kennzahl hätte. Sie könne dazu dienen, gegebenenfalls eine Orientierung für stärkere Eingriffe zu sein. Regional könne man das gut umsetzen, so Söder. Wie diese Zahl konkret auszusehen habe, sagte der Ministerpräsident nicht.

Update, 19.29 Uhr: Markus Söder reagiert auf die jüngsten Debatten, die unter anderem von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble angeregt wurden, inwiefern man das Leben eines Einzelnen der Wirtschaft unterordnen müsse. „Unter mir wird es so etwas nicht geben“, so Söder.

Der Ministerpräsident trinkt während des Gesprächs einen Tee mit Honig. Auf die Frage, ob er einen kratzenden Hals habe, was ja ein Symptom des Coronavirus sei, und er sich deshalb habe testen lassen, antwortet der Ministerpräsident: „Mehrfach.“ Das Gespräch ist beendet.
Die Nachricht passt auch dazu das man sogar davon ausgeht das der Virus nicht in Wuhan ausgebrochen ist, sondern schon viel früher im Süden Chinas.
 
Im MOMA gerade gesehen, das die Zahl der Neuinfektionen heute wieder auf über 1000 gestiegen.

Tageszahlen sind nicht so wichtig, zumal das für Dienstags auch keine sonderlichen hohen Zahlen wären. Warten wir mal ab was dort am Ende der Woche insgesamt steht. Letzte Woche waren es 7.900, ich denke diese Woche werden es wieder weniger sein.
 
Tageszahlen sind nicht so wichtig, zumal das für Dienstags auch keine sonderlichen hohen Zahlen wären. Warten wir mal ab was dort am Ende der Woche insgesamt steht. Letzte Woche waren es 7.900, ich denke diese Woche werden es wieder weniger sein.

Ein Trend leitet sich sicher besser aus den wochen- als Tageszeiten ab. Richtig. Kann mir aber gut vorstellen das der Trend nach den Lockerungen wieder nach oben zeigt.
 
Dürfte man dann viele lockerungen bringen, da die dunkelziffer ja nach einigen sehr niedrig sein soll und somit hier kaum noch wer damit rumlaufen dürfte? :awesome:
Durch die Lockerungen kommt der Corona Virus aber wieder zurück und dann gibt es einen erneuten Lockdown :roflmao: Die einzige Lösung: 10 weitere Jahre alles wegsperren :ugly: Corona verschwindet halt nicht so einfach
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Trend leitet sich sicher besser aus den wochen- als Tageszeiten ab. Richtig. Kann mir aber gut vorstellen das der Trend nach den Lockerungen wieder nach oben zeigt.

Könnte passieren, deswegen mal die Tage abwarten. Wenn die Wochenzahlen weiter fallen, dann bleiben wir am Ende aber davor bewahrt.
 
Durch die Lockerungen kommt der Todes Virus aber wieder zurück und dann gibt es einen erneuten Lockdown :roflmao: Die einzige Lösung: 10 weitere Jahre alles wegsperren :ugly: Corona verschwindet halt nicht so einfach
Das isses ja... kann ja nich zurückkommen, wenn über 2 Wochen kein Neuinfizierter dazu kam und der letzte offiziell Infizierte seit 2 Wochen geheilt ist, bei ner angeblich kleinen Dunkelziffer :awesome:
 
Wenn man sieht wie alle Bundesländern jetzt extrem auf die Tube drücken was Gaststätten angeht + Urlaub etc.kannst davon ausgehen das es Ende Mai mehr Infizierte gibt in der Woche als aktuell.
Interessant wird es erst wenn sich eine 2 Welle anbahnt. Wie diese ausfällt und was dagegen gemacht wird.


Anderes Thema. Schaut man sich die Testkapazitäten in Afrika und Südamerika an dann wird mir bange. Kein Vergleich zu Europa.
 
Ich habe nach wie vor Probleme nachzuvollziehen, welche Rechtshochheit das BVerfG über das Handeln einer europäischen Institutionen wie der EZB hat deren Handeln durch europäische Rechtssprechung durch den EuGH legitimiert ist.

Ist jedenfalls ein gefundenes fressen für nationalistische Autokraten in Europa die den EuGH und deren urteile ablehnen

Also.

Erstmal stellen wir uns mal fiktiv vor es gäbe die EU nicht (Deutschland hat noch keine Verträge abgeschlossen wie dem Lissabonvertrag) und es gäbe nur die Bundesrepublik.

In Art. 79 III GG findest du folgende Formulierung:

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Der deutsche Staat darf keinem Organisation beitreten, die die Grundsätze aus Artikel 1 oder 20 GG berühren. Juristisch als Ewigkeitsklausel bezeichnen. Der Staat darf nix unternehmen und nix beitreten, die diese Artikel umgehen.

So ähnlich formuliert es auch Art. 23 I GG:

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.



Darum hat das BVerfG in seiner Lissabon-Entscheidung geurteilt, dass Deutschland diesem Vertragstext nur beitreten darf, unter dem Vorbehalt, dass die EU nicht Art. 1 oder 20 GG verstößt. Folglich hat die Bundesrepublik Deutschland den Vertrag von Lissabon zugestimmt und unterzeichnet unter dem Vorbehalt, dass die EU Art. 1 oder 20 GG nicht verletzt. Die EUV gilt für Deutschland also nur solange Art. 1 oder 20 GG nicht dadurch verletzt werden.

Das BVerfG hat sich damit Kontrollrechte gesichert. Die "Identitätskontrolle" und die "Ultra-Vires-Kontrolle".


Das BVerfG hat in seinem jetzigen Urteil nun festgestellt, dass der EuGH das getan hat und das Recht auf Demokratie aus Art. 38 I GG i.V.m. Art. 20 I 1 GG verletzt hat, indem es die Befugnissen der EZB mit einer "objektiven willkürlichen" Verhältnismäßigkeitskontrolle unterzogen hat. Dieser EU darf Deutschland wegen der Ewigkeitsklausel nicht bewohnen.

Die Bundesrepublik darf keiner Organisation angehören, die Art. 1 oder Art. 20 GG verletzen. Denn diese Grundrechte sind der Ewigkeitsklausel unterworfen. Und die Grundidentität der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland hat beim Unterzeichnen des Vertrages von Lissabon den Vorbehalt formuliert, dass die EU nicht Art. 1 oder Art. 20 GG verletzten darf.


Ironischerweise sichert Art. 4 EUV eben genau diesen Umstand:

(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.





4.

Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

240:

Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 113, 273 <296>). Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür bereits den Weg der Ultra-vires-Kontrolle eröffnet, die im Fall von Grenzdurchbrechungen bei der Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch Gemeinschafts- und Unionsorgane greift.
Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand. Die Identitätskontrolle ermöglicht die Prüfung, ob infolge des Handelns europäischer Organe die in Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 GG verletzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur kraft und im Rahmen der fortbestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung gilt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Top Bottom