naru, vertrau mir, ich habe zuhause das grundgesetz und das bundes gesetz buch (bgb).
Dann nenne mir mal den entsprechend Artikel.
Nach Art. 74 I 19. GG sind "Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen " nämlich Teil der konkurrierenden Gesetzgebung. Die entsprechende Zuständigkeit kann also gar nicht im GG stehen, sondern ist davon abzuleiten ob sich der Bund in den Bundesgesetzen die entsprechenden Kompetenzen gesichert hat nach Art. 72 I GG.
Und da ich keine Lust habe nach entsprechenden Bundesgesetzen zu forsten, gehe ich mal davon aus, dass die Länder zuständig sind.
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