Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits im Juli entschieden, dass Grundrechtseingriffe zur Pandemiebekämpfung nur dann zulässig sind, wenn die Regierung eine Interessenabwägung mit anderen Grundrechten vornimmt. Somit muss die Regierung also dokumentieren, inwieweit die Eingriffe zur Bekämpfung der Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Im Fall der Abstandsregel in Lokalen ist das allerdings nicht erfolgt. In den diesbezüglichen Unterlagen des Gesundheitsministeriums fanden die Höchstrichter nämlich zwar mehrere Verordnungsentwürfe, eine Anwesenheitsliste sowie mehrere E-Mails „von diversen Stellen außerhalb des Ressorts“, aber „keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte“. Die von mehreren Gastronomen angefochtene Abstandsregel wurde daher aufgehoben.