Nein, gilt es nicht. Die Aussage ist mit derzeitigem Stand des Wildverfahrens unwahr, aber keine Falschaussage.Also gilt es Zeitpunkt jetzt, als Falschaussage.
Wieder lässt du die Hälfte weg dessen, was man schreibt. Es ist eine "prozessuale unwahre Tatsachenbehauptung,", gerade kein Falschaussage.Unwahre Tatsachenbehauptung, also Falschaussage nur anders formuliert.
Ich bezog mich dabei allgemein auf Menschen/Medien wo das immer noch behauptet wird.
Und welches Medien behaupten dies noch nach der Feststellung des HOLG? Insbesondere ist zu beachten, dass das OLG nicht festgestellt wurden ist, dass es gar nicht Thema der Veranstaltung war, sondern nur um Vosgrau ging.
Werde dir jetzt auch nicht hingefallen tu 'ne stundenlang zu wiederholen und du wieder unterschiedlichste Varianten benutzt, die nicht den Feststellung des Gerichtes entsprechen. Das korrekte Urteil im All Verfahren und das festgestellte wurde ich in uns zitiert und gepostet. Wenn es dir Spaß macht es nicht korrekt wiederzugeben, dann sei das so. Vielleicht gibt es aber noch Menschen, die an der Wahrheit interessiert sind.