Ist die "Letzte Generation" eine kriminelle Vereinigung?
Die Frage nach der Einstufung der "Letzte Generation" als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Strafgesetzbuch (StGB) ist umstritten und bislang gerichtlich nicht geklärt.
Bejaht wurde von einigen Gerichten ein Anfangsverdacht. Gegenstimmen verweisen hingegen darauf, dass der Straftatbestand des § 129 StGB nach BGH-Rechtsprechung eine
Erheblichkeitsschwelle überschreiten müsse und "terrorismusähnliches" Handeln erfordere. Diese Schwelle sei bislang wohl nicht überschritten,
so etwa der Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt Sebastian Büchner.
Befürworter der Einstufung als kriminelle Vereinigung verweisen auf den Wortlaut des § 129 StGB, der seit einer Gesetzesänderung von 2017 erfüllt ist, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind,
so etwa Ex-Bundesrichter Thomas Fischer in seiner LTO-Kolumne. Diese Mindesthöchststrafe von zwei Jahren ist bei der Nötigung nach § 240 StGB – die von den meisten Gerichten im Falle von Straßenblockaden bejaht wird – gegeben. Denn die Höchststrafe beträgt dort drei Jahre. Nach der Gesetzesbegründung (
BT-Drs. 18/11275, S. 10) soll indes weiter eine ungeschriebene Erheblichkeitsschwelle geprüft werden. Ob dies möglich ist, wird wiederum
europarechtlich angezweifelt.
Doch auch wenn man eine solche ungeschriebene Erheblichkeitsschwelle fordert, stellt sich angesichts der Vielzahl der inzwischen von Gerichten angenommenen Deliktsverwirklichungen durch die Klimagruppe die Frage, ob diese nicht bereits überschritten ist. Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft München und des Bayerischen Landeskriminalamts ist dies offenbar der Fall. Sie verweist auf den Hintergrund der Razzien nämlich zahlreiche Strafanzeigen aus der Bevölkerung seit Mitte des vergangenen Jahres.