Die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit werden im deutschen Strafrecht immer in Bezug auf konkrete Straftatbestände beurteilt. Infrage kommen hier zb:
Nötigung
Behinderung helfender Personen
Fahrlässige Tötung
Mit Ausnahme der fahrlässigen Tötung wird für schuldhaftes Handeln Vorsatz vorausgesetzt. Beim Vorsatz gibt es wiederum drei Abstufungen:
Absicht
Direkter Vorsatz
Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz)
Beim bedingten Vorsatz hält der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für ernsthaft möglich, nimmt sie aber billigend in Kauf („dann ist es halt so“). Oft ist die Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit schwer, bei welcher sich der Täter zwar des Risikos bewusst ist, aber ernsthaft darauf vertraut, dass nichts passiert („wird schon gut gehen“). Hier wird vielleicht auch die Paralelle zum Zuparken deutlich, auch wenn hier der Vorsatz schwerer zu beweisen ist.
Was die Nötigung betrifft, handeln die Straßenblockierer natürlich mit klarem Vorsatz. Nach der Rechtsprechung des BVerfG war die Nötigung wahrscheinlich dennoch legitim, da eine Nötigung durch Straßenblockaden im Gegensatz zum Falschparken vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sein kann.
Nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt wären hingegen die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der Behinderung von Helfenden. Für die Tötung müsste jedoch erstmal ein Kausalzusammenhang nachgewiesen werden, für die Behinderung der Vorsatz. Bei der Behinderung scheidet im Gegensatz zur Nötigung allerdings Absicht aus, und für den bedingten Vorsatz ergibt sich wieder das Problem der Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit.