Im folgenden Video siehst du, wie du consolewars als Web-App auf dem Startbildschirm deines Smartphones installieren kannst.
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Steam handelt weder mit DR3 noch ist es im Store sichtbar (i.e. sie vertreiben das Spiel nicht), aber ich wünsche dir viel Spaß mit dem Jugendschutz und bin sehr auf die Antwort gespannt![]()
Ich bin mir sicher du kennst dich da besser aus als die Juristen von Valve.natürlich ist der persönliche Besitz gestattet, aber der Vertrieb von beschlagnahmten Medien ist innerhalb von Deutschland untersagt
rein rechtlich dürfte es Steam keinem in Deustchland lebenden Kunden erlauben zb DR3 zu laden.
Nicht das ich das deutsche Jugendschutzgesetz hier verteidige, aber so ist die Rechtslage
steht sogar auch in deinem Link
nur MS hält sich afaik an die Gesetze bei XBL, da greift immer eine IP Sperre für deutsche Kunden bei ausgewählten Titel, die nicht in Deutschland angeboten werden dürfen
Ich bin mir sicher du kennst dich da besser aus als die Juristen von Valve.
schreib die doch bitte an, da ist nichts illegal, auch bei Sony nicht. Illegal wäre es, wenn man das Spiel ohne weiteres mit einem deutschen Account im dt. Store kaufen könnte, aber Steam vertreibt das Spiel in Deutschland nunmal nicht (und nur darum geht es bei beschlagnahmten Titeln)
würde sich irgendeiner bei der BPjM beschweren über diese Praxis, würden sowohl Valve als auch Sony schön Post bekommen und kurze Zeit später würde es ne IP Sperre geben
nur mal so neben bei downlaod an sich müste unter persönliche einfuhr fallendu darfst damit nicht legal handeln und per Post verschicken (darunter fällt der Download nicht, kaufen kannst du es bei Steam ja nicht, also viel Erfolg mit dem Jugendschutz). Besitz und persönliche Einfuhr sind gestattet
für die Unwissenden: http://www.pcgames.de/Spielemarkt-Thema-117280/News/Hakenkreuze-in-Spielen-696225/
ich wiederhole mich: schreib sie an und seh, dass da nichts kommen wird
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
usdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht
oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
nur mal so neben bei downlaod an sich müste unter persönliche einfuhr fallen
da bei einem download nix ge/verkauft wird sonder nur daten gesendet werden die man schon zuvor erworben hat
der kauf/ verkauf an sich ist der kaufvertrag den man vor dem download bestätigen muss
Es ist schon etwas komplizierter, Bond. Die Xbox-One-Version gilt in Deutschland als beschlagnahmt. Für die PC-Version wird über kurz oder lang das selbe gelten. Das heißt, es darf hier nicht verkauft werden. Das heißt nicht, dass du es nicht besitzen darfst. Insofern kann man schon argumentieren, dass eine IP-Sperre seitens des Herstellers nicht nötig ist.
Es ist schon etwas komplizierter, Bond. Die Xbox-One-Version gilt in Deutschland als beschlagnahmt. Für die PC-Version wird über kurz oder lang das selbe gelten. Das heißt, es darf hier nicht verkauft werden. Das heißt nicht, dass du es nicht besitzen darfst. Insofern kann man schon argumentieren, dass eine IP-Sperre seitens des Herstellers nicht nötig ist. Wer das Spiel zum Beispiel gekauft hat, bevor es als beschlagnahmt gilt, darf es auch danach behalten und spielen. Warum sollte das also für den PC grundsätzlich untersagt sein?
Stimmt so ja nicht, weil nirgendswo steht, dass die Nutzung unterbunden werden muss, sondern nur der Vertrieb. Steam vertreibt es aber nicht. Beschlagnahmte Filme kannst du ja auch abspielen, wenn du sie besitzt. Da macht sich kein Player-Hersteller mit strafbar. Wenn man eine Disc hat, ist das IMO ziemlich eindeutig. Bei der Download-Version kann man drüber streiten. Aber auch hier läuft der Vertrieb nicht über Steam, sondern über einen dritten Händler im Ausland.Sobald Steam es ermöglicht, dass ein in Deutschland lebender Nutzer das Spiel Dead Rising 3 durch ihre Mithilfe über ihre Plattform nutzen kann, machen sie sich rein rechtlich strafbar
Stimmt so ja nicht, weil nirgendswo steht, dass die Nutzung unterbunden werden muss, sondern nur der Vertrieb. Steam vertreibt es aber nicht. Beschlagnahmte Filme kannst du ja auch abspielen, wenn du sie besitzt. Da macht sich kein Player-Hersteller mit strafbar. Wenn man eine Disc hat, ist das IMO ziemlich eindeutig. Bei der Download-Version kann man drüber streiten. Aber auch hier läuft der Vertrieb nicht über Steam, sondern über einen dritten Händler im Ausland.
Wie gesagt beim digitalen Download kann man drüber streiten, ob das reine Sownloaden bereits eine Verbreitung nach §131 StGB wäre. Der reine Vertreib ist aber nur der Verkauf. Bei der Verschickung eines beschlagnahmten Mediums macht sich der Lieferdienst ja auch nicht strafbar. Wie gesagt, es ist nicht so eindeutig. Letztlich ist es eine juristische Diskussion und da ist nie was eindeutig.es ging ja um das downloaden wenn du die Diskussion vefolgt hast und ein Download ist eben digitaler Vertrieb und fällt damit unter den §131 StGB
wo kein Kläger, da kein Richter
würde sich irgendeiner bei der BPjM beschweren über diese Praxis, würden sowohl Valve als auch Sony schön Post bekommen und kurze Zeit später würde es ne IP Sperre geben
was ist der Download von Spielen? etwa kein Vertrieb? lol
Wie gesagt beim digitalen Download kann man drüber streiten, ob das reine Sownloaden bereits eine Verbreitung nach §131 StGB wäre. Der reine Vertreib ist aber nur der Verkauf. Bei der Verschickung eines beschlagnahmten Mediums macht sich der Lieferdienst ja auch nicht strafbar. Wie gesagt, es ist nicht so eindeutig. Letztlich ist es eine juristische Diskussion und da ist nie was eindeutig.
Sicher ist nur, dass eine IP-Sperre absolut unnötig ist und vom Gesetz her nicht verlangt werden kann.
Gestattet sind jedoch der Besitz und die persönliche Einfuhr (ins Ausland fahren, Produkt kaufen, zurück nach Deutschland fahren) unter der Voraussetzung, dass keine anderen Gesetzte verletzt werden (beispielsweise kinderpornografische Inhalte), dass Produkt Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht oder weiterverkauft wird. Mit anderen Worten: Wer die ungekürzte Version von Wolfenstein im europäischen oder US-amerikanischen Ausland mitbringt, der macht sich nicht strafbar. Die Einfuhr via Postversand ist allerdings nicht gestattet.