Falsch wiedergegeben habe Correctiv Vosgerau, soweit es in dem Artikel vom 10. Januar 2024 heißt, dieser halte den Vorschlag, "man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, für denkbar: Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit." Diese Passage sei so zu verstehen, Vosgerau habe sich jedenfalls sinngemäß so geäußert, die Wahrscheinlichkeit, dass Wahlprüfungsbeschwerden Erfolg hätten, sei umso größer, je mehr Beschwerden eingelegt würden.
Mit seinem Antrag habe Vosgerau geltend gemacht, ein massenhaftes Vorgehen gerade nicht befürwortet und darauf hingewiesen zu haben, der Erfolg einer Wahlprüfungsbeschwerde hänge nicht davon ab, wie oft sie eingereicht werde, sondern davon, wie gut sie begründet sei. Infolge dessen hätte Correctiv die Richtigkeit des Zitats darlegen und glaubhaft machen müssen, so das LG. Zum genauen Inhalt der diesbezüglichen Äußerungen Vosgeraus habe Correctiv jedoch nicht konkret vorgetragen. Das Gericht habe deshalb von der Unrichtigkeit des Zitats auszugehen und Vosgerau könne Unterlassung der Äußerung beanspruchen.