Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Grundgesetz geht von der Würde der freien, sich selbst bestimmenden Person als höchstem Rechtswert aus (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). In seinem Art. 4 Abs. 1 garantiert es die Unverletzlichkeit des Gewissens und damit die Freiheit, nicht zu einem Verhalten gegen dessen als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahrene Gebote gezwungen zu werden. Hieran knüpft Art. 4 Abs. 3 GG an und räumt - im Vergleich mit anderen demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassungen in bemerkenswert weitgehender Weise - selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen den Vorrang ein. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen setzt der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, sich an der bewaffneten Landesverteidigung und damit insoweit an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, eine unüberwindliche Schranke entgegen. Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 48, 127 [
163]; st. Rspr.). In den Begriff des Gewissens im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG und der Gewissensgründe des Art. 12a Abs. 2 Satz 1 GG auch die inhaltlich allein auf eine konkrete Situation bezogene Gewissensentscheidung aufzunehmen, müßte zur Folge haben, daß die Ableistung von Wehrdienst, hierauf gestützt, nicht kraft dieser Verfassungsnormen verweigert werden darf - zumal bereits in Friedenszeiten -, solange nicht die konkrete Situation, also der bestimmte Krieg oder die bestimmte Kriegsführungsweise eingetreten sind oder die Ursache im Sinne eines gerechten oder ungerechten Grundes erkennbar ist, mithin die Situation, in der das Gewissen den Kriegsdienst mit der Waffe verbietet, noch nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 45 [
56 f.]). Eine solche Vorauswirkung könnte weder dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG noch Art. 12a Abs. 2 Satz 1 GG entnommen werden.