Hasenauge
L17: Mentor
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- 9 Dez 2009
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Die Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit umfasst ausdrücklich auch das negative Bekenntnis, einschließlich ablehnender Haltungen. D.h. wenn der Pfarrer das erste Gebot (=Ablehnung des Polytheismus) von der Kanzel predigt, ist das ebenso durch die Religionsfreiheit geschützt wie wenn ein CW-User eine „antichristliche Agenda“ fährt. Die sog. negative Religionsfreiheit ist kein Anhängsel sondern für Art.4 konstituierend.
Nicht in den Schutzbereich der Religionsfreiheit hingegen fällt das Recht von Kritik, Ablehnung oder Satire anderer verschont zu werden, weshalb hier die Meinungsfreiheit erst gar nicht mit der Religionsfreiheit kollidiert. Es gibt in dem Kontext zwar unzulässige Meinungsäußerungen. Aber die sind nicht unzulässig weil sie die Religionsfreiheit verletzen, sondern weil sie in in andere Rechtsgüter wie die öffentliche Ordnung (bei Volksverhetzung) oder die Menschenwürde (bei Beleidigung) eingreifen.
Nicht in den Schutzbereich der Religionsfreiheit hingegen fällt das Recht von Kritik, Ablehnung oder Satire anderer verschont zu werden, weshalb hier die Meinungsfreiheit erst gar nicht mit der Religionsfreiheit kollidiert. Es gibt in dem Kontext zwar unzulässige Meinungsäußerungen. Aber die sind nicht unzulässig weil sie die Religionsfreiheit verletzen, sondern weil sie in in andere Rechtsgüter wie die öffentliche Ordnung (bei Volksverhetzung) oder die Menschenwürde (bei Beleidigung) eingreifen.