Hallo,
bin neu in diesem forum und bevor ich hier meinen geistigen erguss verewige wollt ich sagen, dass dies hier das beste forum ist welches ich bisher zum thema "konsolen" gefunden habe

respekt!
Ich habe diesen Thread hier mal geduldig durchgelesen und bin da doch auf ein paar Unstimmigkeiten bezüglich Garantie und gesetzlicher Gewährleistung gestoßen, denn ganz so eifnach wie sich das manche hier vorstellen ist das ganze in Deutschland dann doch nicht.
Vorerst ist, wie schon richtig dargestellt, zwischen Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden. "Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer (in diesem Beispiel
keine Privatperson) versichert, dass die Ware
frei von Rechts- und Sachmängeln ist. Für alle auftretenden Mängel haftet daher der Verkäufer, wohlgemerkt, wenn diese schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben.
Sogenannte
verstecke Mängel, welche also nicht sofort nach gebrauch der Sache, sondern z.B. erst nach einigen Monaten o.ä. auftreten sind hierbei auch inbegriffen! Der Zustand der Ware z
ur Zeit der Übergabe und Übereignung der Sache ist dabei entscheident, sprich wenn du das ding nach dem bezahlen mitnimmst. Da man beim Kauf einer XBox-360 im Kaufvertrag davon ausgeht, dass sie frei von Sachmängeln ist, muss sie also heil sein

Nach §437 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung 24 Monate. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim
Händler reklamiert werden!
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.
Soooo, zeitlich sieht das ganze dann so aus:
Wenn man sich eine xbox kauft und nach Übergabe und Übereignung der Sache keine 6 Monate vergangen sind, der Käufer dann einen Sachmangel anzeigt, wird gesagt bzw. vermutet, dass die Sache schon zur Zeit des Kaufes defekt war, es sei denn der Verkäufer kann gegenteiliges beweisen.
Sind mehr als 6 Monate vergangen, so verhält sich das ganze gegenteilig. Der Käufer, also ihr, tragt die Beweislast. Ihr müsst dann also beweisen, dass die Sache schon bei der Übergabe einen Mange aufwies.
Von rechtlicher Seite ist man also nach ablauf von 6 Monaten auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen ist und es normalerweise nicht üblich ist, dass die Gewährleistung nach Ablauf von 6 Monaten in Anspruch genommen werden kann. Macht ja nichts, weil ihr macht ja euren Anspruch auf Garantie geltend.
EIne Garantie ist eine Leistung des Händlers und des Herstellers, welche freiwillig erfolgt! Bei Elektroartikeln beträgt die Garantie 24 Monate.
Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird.
NUn kommt es darauf an, ob der Kunde z.B. von Mediamarkt oder von Microsoft eine Garantie hat. In eurem Falle wird es MS sein. Bei Mängeln muss man also, wie ihr ja alle richtig macht, sich an MS wenden.
Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.
Die defekte Sache wird nun von MS entweder nachgebessert oder ausgetauscht (gesetzliches Recht auf Nacherfüllung).
Der Kunde muss nun beachten, dass die gesetzliche Gewährleistung durch eine Garantie nicht ersetzt oder verringert werden kann.
Eine Garantie ist also nur zusätzlich vorhanden.
Nun besteht in der Thematik natürlich die Frage, ob die Garantie nach austausch eines Gerätes ( der box) von neuem verlängert wird oder gar von neuem beginnt. Dazu bleibt nur zu sagen, dass die Garantie NICHT verlängert wird! Es bleibt so wie es ist, keinen Tag länger.
Bleibt noch zu erörtern, wie es sich da mit der Gewährleistung verhält und genau da markt man dann, dass wir in Deutschland leben
Hierzu gibt es meiens wissens nach keine klare Regelung!
Eine Meinung dazu ist, dass auf ein Gerät, welches nach sagen wir 1 Jahr und 10 Monaten aufgrund eines Sachmangels ausgetauscht wird keine Gewährleistungsverlängerung gibt, da die 24 Monate Gewährleistung das maximum sind.
Wiederum andere sagen, dass die Gewährleistungsfrist von neuem beginnen würde.
Um da nun ne genau Antwort zu erhalten, müsste eine eindeutige Rechtsprechung vorliegen, tut se aber nich.
gruß