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Da sollten ihm schnell noch ein paar andere Einwände gegen die Auflagen einfallen außer dass sein Mandant nicht in der Lage ist sie zu erfüllen.
Er ist sein eigener Anwalt.
Im folgenden Video siehst du, wie du consolewars als Web-App auf dem Startbildschirm deines Smartphones installieren kannst.
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Da sollten ihm schnell noch ein paar andere Einwände gegen die Auflagen einfallen außer dass sein Mandant nicht in der Lage ist sie zu erfüllen.
Ist er Dumm? Damit bestätigt er die Annahme der Polizei vor dem OVG![]()
Coronademo in Berlin: Jetzt ist das OVG am Zug
Die umstrittene Coronademo am Samstag in Berlin steht wieder auf der Kippe: Alle Beteiligten haben Beschwerde gegen den VG Berlin-Beschluss eingelegt.www.lto.de
Ludwig bezog sich vor allem auf die vom Gericht geforderte Verlegung der Bühne. Während ursprünglich eine "sternförmige" Veranstaltung geplant gewesen sei, hatte das VG gefordert, die Kundgebung vollständig in eine Richtung, entlang der Straße des 17. Juni, stattfinden zu lassen. Dies scheint die Veranstalter offenbar zu überfordern: "Will uns denn das VG zusätzliche zehn Kilometer-Kabel zur Vefügung stellen?" Ludwig monierte, dass das VG die ursprüngliche Planung komplett über den Haufen geworfen habe.
Nur wenn es die die gleichen Auflagen sind.
Er regt sich auf, dass er die Auflagen des VG nicht erfüllen kann. Logischerweise muss das OVG die Demo dann verbieten und es mindestens verschieben lassen.
wenn er es nicht einhalten kann wird er es verschieben müssen, aber deshalb beschwert er sich ja gegen die neuen Auflagen/den Beschluss des Gerichts, beziehungsweise den Teil mit der Bühne. Erweckt den Anschein, dass er nicht unbedingt absichtlich dagegen verstoßen/es missachten will.
Ging es der Polizei um die Bühne? Ich kann nicht beurteilen ob mit dem ursprünglichen Konzept der Abstand (oder die ursprünglichen Forderungen der Polizei) eingehalten werden hätte können. Warten wir einfach ab wie das OVG entscheidet, vielleicht wirds so oder so verboten oder es gibt nen Kompromiss, oder er schafft es irgendwie, oder er verstößt gegen die Auflagen und die Demo wird sofort aufgelöst. Ich kann auch nur vermuten was da vor sich geht.Gibt damit aber der Polizei recht, dass die Hygienemaßnahmen nicht zu garantieren seien.
Ging es der Polizei um die Bühne? Ich kann nicht beurteilen ob mit dem ursprünglichen Konzept der Abstand (oder die ursprünglichen Forderungen der Polizei) eingehalten werden hätte können. Warten wir einfach ab wie das OVG entscheidet, vielleicht wirds so oder so verboten oder es gibt nen Kompromiss, oder er schafft es irgendwie, oder er verstößt gegen die Auflagen und die Demo wird sofort aufgelöst. Ich kann auch nur vermuten was da vor sich geht.
Wenigstens wird Twitter unterhalten
Es ist vollkommen egal worum es der Polizei ging.
Wenn er meint die Auflagen des VG seien nicht umzusetzen, gibt er der Polizei recht, dass die Hygienemaßnahmen nicht zu garantieren sind.
Ohne die Beschwerde des Klägers wäre die Entscheidung schneller gefallen, soso.
Ohja, die wurde auch heute auf der Demo abgespielt. Lustige Zufälle.

1. Das OVG ignoriert was der Kläger vorgebracht hat. Heißt, Demo wird nicht gleich verboten, wenn er es aber nicht hinbekommt, wird sie dann morgen verboten.
Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet (Nr. 42/2020)
Pressemitteilung vom 28.08.2020
Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.
Der Polizeipräsident in Berlin hatte die als „Fest für Frieden und Freiheit“ angemeldete Versammlung, zu der 22.500 Teilnehmer erwartet werden, mit Bescheid vom 26. August 2020 sofort vollziehbar verboten. Zur Begründung berief sich die Versammlungsbehörde auf die Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung für die körperliche Unversehrtheit anderer einhergingen. Es sei aufgrund der Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands untereinander – nicht beachten würden. Daher gehe mit der Abhaltung der Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19 einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr der Gefahr nicht ersichtlich.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 1. Kammer verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der geplanten Versammlung. Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber– wie die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf. Zwar müsse der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls“ Teil eines solchen Konzepts. Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August 2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten. Vielmehr habe der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).
Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 296/20)