Hasenauge
L18: Pre Master
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- 9 Dez 2009
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Der Beitrag suggeriert, dass sich das Intent-Element auch unabhängig vom Handlungsmuster alleine an Aussagen direkt beweisen lässt. Das ist falsch und entspricht nicht der internationalen Rechtsprechung. Der dolus specialis verlangt nicht lediglich den Nachweis einer Vernichtungsabsicht, sondern den Nachweis, dass Taten auch mit dieser Absicht begangen wurden (kleiner aber juristisch bedeutsamer Unterschied). Was regelmäßig zu verneinen ist, wenn das beobachtete Handlungsmuster durch andere Absichten besser erklärbar ist. Gerichte prüfen daher auch beim direkten Intent-Beweis nicht nur die politischen Statements auf genozidale Elemente. Sie prüfen stets auch ob und inwieweit sich klar geäußerte Absichten einzelner Akteure im operativen Vorgehen wiederspiegeln bzw. ob sie dieses auch tatsächlich beeinflusst haben. Scheitert der Nachweis dieser Verknüpfung, scheitert auch der Nachweis des special intents. Und zwar selbst dann wenn politische Aussagen klar und eindeutig formuliert sein sollten (tatsächlich sind sie es nicht).Da sich der Streit beim Völkermordvorwurf fast ausschließlich um die spezifische Zerstörungsabsicht dreht (über die von Israel begangenen und eindeutig der Völkermordkategorie zurordbaren Handlungen sind wohl keine Widersprüche zu erwarten, trotz der dauerhaft wohlwollenden Billigung, Leugnung oder Relativierung), gibt es hier zwei Punkte, an denen sich diese Absicht messen lässt, nämlich 1) die Absicht muss aus dem Handlungsmuster eindeutig erkennbar sein und keine alternativen vernünftigen Deutungen erlauben oder 2) die Absicht muss explizit durch Aussagen offengelegt werden.
Unsere Israelversteher spekulieren auf das Scheitern von 1), was durchaus mit der heißen Nadel gestrickt ist, während es eigentlich die ganze Zeit um 2) geht, nämlich die expliziten Deklarationen einer Vernichtungskampagne durch israelische Politiker, deren Aussagen praktischerweise und in grob fahrlässiger Weise ausgeblendet werden, um die eigene pseudo-feinjuristisch präzisierte Gegendeutung nicht zu sabotieren. Die dokumentierten Äußerungen sind ranghoch und von einem hässlichen Vernichtungswillen geprägt. Und eben diese Äußerungen gehören bei der Feststellung der Absicht in offensichtlich logischer Weise zuerst verwertet, ehe man Schlüsse aus dem Handlungsmuster zieht.
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