Trotzdem könnte die Entscheidung ein Pyrrhussieg bleiben.
Denn der EuGH hat zwar entschieden, dass die Weiterveräußerung online gekaufter und gebrauchter Software nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt.
Aber damit hat das Gericht den Herstellern keinesfalls ein Gebot ins Stammbuch geschrieben, nunmehr den Kunden die Weiterveräußerung auch zu ermöglichen. Im Fall von Apples Appstore etwa scheitert der Weiterverkauf der Software schon an der fehlenden Möglichkeit, installierte Apps überhaupt an ein anderes Gerät weitergeben zu können. Das heutige Urteil verpflichtet die Softwarehersteller auch nicht, das möglich zu machen.
Gleiches gilt für Steam, Origin und ähnliche Vertriebsmethoden, die in Form einer Produktaktivierung Software logisch fest auf die jeweilige Hardware individualisieren. Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Februar 2010 mit der Entscheidung zu "Half Life 2" (Urteil vom 11.02.2010, Az. I ZR 178/08) Softwareherstellern einen Weg aufgezeichnet, der geeignet ist, die Kundenrechte im Falle von Gebrauchtsoftware auszuhebeln.
Denn schon damals hatte der BGH entschieden, dass selbst dann, wenn Software gebraucht weiterverkauft werden dürfte, der Softwarehersteller durch eine Produktaktivierung den Weiterverkauf jedenfalls auf faktischer Ebene wirksam und zulässig ausschließen kann. Denn nach Auffassung des BGH ist es durchaus mit dem insoweit erschöpften Urheberrecht des Softwareherstellers vereinbar, wenn dieser immer noch auf technischer Ebene die Nutzbarkeit nach einem Weiterverkauf einschränke oder unmöglich mache.
Daran ändert auch die heutige Entscheidung nichts: Der EuGH hat entschieden, wann Gebrauchtsoftware urheberrechtlich möglich ist; der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Einschränkung von Gebrauchtsoftware auf anderen Wegen jedenfalls möglich ist. Für Softwarehersteller, die einen Gebrauchthandel ihrer Software ausschließen wollen, ist damit die Marschroute bereits seit 2010 klar: Eine Produktaktivierung kann und darf einen Weiterverkauf ausschließen. Nur müssen die Hersteller oder Händler vorab darauf hinweisen, damit die Software nicht als fehlerhaft gilt. Für Softwarekäufer und Gebrauchthändler ist deshalb die heutige Entscheidung positiv, aber eben doch wahrscheinlich recht wertlos.