3. Begriffe und Wortkreationen, die dazu geeignet sind, Besitzer einer bestimmten Hardware oder Software, bzw. Angehörige einer bestimmten "Fraktion", öffentlich bloß zu stellen oder zu provozieren, können, sofern die Moderation Handlungsbedarf sieht, sowohl mit den Strafbeständen Provokation als auch Beleidigung geahndet werden. Dabei wird weder der Begriff an sich noch eine generelle "Blacklist" als Grundlage genommen - die Crew entscheidet aus dem Kontext heraus und bezieht sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte der Wortschöpfungen mit ein.