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Im § 100 AFG sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf ALG geregelt:
"Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat"(vgl. AFG § 100 Abs. 1).
Sobald Sie an einer Fachhochschule oder Hochschule immatrikuliert sind haben Sie den Status "Student". Es wird davon ausgegangen, ein "Student" kann nicht "arbeitslos" sein, da er ja in erster Linie Student ist, doch auch hier gibt es eine Ausnahme.
Arbeitslosengeld(ALG) kann ein Student nur erhalten, wenn vor dem Studiums eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt und diese nicht wegen dem Studiums aufgegeben wurde. Hier gelten die sonst üblichen Bestimmungen über Beendigung des Arbeitsverhältnis wie bei jedem anderen Arbeitnehmer. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt mindestens 18 Stunden zu arbeitsmarktüblichen Zeiten verfügbar sind, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie müssen dann aber auch bei einer eventuellen Vermittlung die Arbeit antreten, sonst gibt es eine Leistungsverweigerung von bis zu drei Monaten. Außerdem muß Anwartschaft(in den letzten drei Jahren mindestens 360 Kalendertage gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt) auf ALG bestehen. ALG wird aus dem früheren Einkommen und der Dauer der früheren Beschäftigung errechnet. Es wird nur anteilmäßig für die Stunden gezahlt, die die Person dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht. Das heißt, wenn vor dem Studium 35 Stunden wöchentlich gearbeitet wurden und jetzt nur eine Verfügbarkeit von 20 Stunden besteht, das Arbeitslosengeld auch nur für 20 Stunden gezahlt wird. Mehr wie 20 Stunden können Sie dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung stehen, da sonst unterstellt wird, das Studium zu vernachlässigen. Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind auch solche, in denen Lohnersatzleistungen(Schlechtwettergeld, Krankengeld usw.) gezahlt wurden, sowie Mutterschafts und Erziehungsurlaub. Der Wehr -und Ersatzdienst wird nur dann dazugerechnet, wenn unmittelbar davor ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand.
Wenn innerhalb des letzten Jahres Arbeitslosengeld gezahlt wurde oder Sie mindestens 150 Tage lang gearbeitet haben und Bedürftigkeit besteht, wird Arbeitslosenhilfe gezahlt.
Vielen Dank
Wie es aussieht kann ich wohl doch nichts beantragen, da ich als 400euro jobber keine beiträge gezahlt habe. So hab ich das zumindest herausgelesen.
keine ahnung was du damit sagen willst. aber was issn daran so schlimm?Irgendwie ist das "Es steht mir doch irgendwo zu!"-Denken viel zu sehr verbreitet...
hass auf sozialschmarotzer oder was? is doch nicht deren schuld. Wenn der staat sone möglichkeiten einräumt, brauch man sich auch nicht wundern, dass die leute das in anspruch nehmen.Und ich sage mal ganz ehrlich, dass was ich heute verdiene und das was man fürs nichts tun bekommt, nimmt sich nicht soviel. Arbeiten hat rein vom verdienst überhaupt keinen reiz mehr. Da sprechen andere gründe dafür (verwahrlosung soziales leben etc.) will damit sagen, dass ich durchaus verstehe, dass andere sich leiber was vom Kuchen nehmen, anstatt selbst was dafür zu tun. Wird einem halt auch zu einfach gemacht. Du füllst einmal was aus, und bekommst auf einma dauerhaft n haufen kohle ohne irgendwas weiter zu machen - bequemer gehts ganich.Dass man haben will. aber keine Ahnung wo für und am liebsten nichts dafür tut. Hauptsache "irgendwo steht mir die kohle zu", aber wieso wird nicht hinterfragt.