Phytagoras
L19: Master
- Seit
- 30 Aug 2005
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- 18.116
Der Anwalt scheint nen ziemlich dummer Anwalt zu sein:
Die Verbreitung einer gekauften CD ist nicht rechtswidrig. Warum auch???
Und ne Rechtsgrundlage konnte der Anwalt auch nicht nennen...
Höchst dubios. Aber so macht der Anwalt anscheinend Kohle. Hoffe ihm wird das Handwerk gelegt. Und da wollen dann Populitiker schärfere Urheberrechte...
Für den von der Kanzlei behaupteten Rechtsanspruch auf Herausgabe der CD verlangte der Ettlinger die Nennung einer exakten Rechtsgrundlage, bekam aber lediglich die Antwort, dass ein Anspruch "aufgrund Gesetzes" bestehe. Gegenüber Telepolis nannte die Kanzlei schließlich den § 98 Abs. 3 UrhG, der einen - allerdings "angemessen vergüteten" - Überlassungsanspruch gegen "zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Vervielfältigungsstücke" gewährt.
Die Verbreitung einer gekauften CD ist nicht rechtswidrig. Warum auch???
Und ne Rechtsgrundlage konnte der Anwalt auch nicht nennen...
Höchst dubios. Aber so macht der Anwalt anscheinend Kohle. Hoffe ihm wird das Handwerk gelegt. Und da wollen dann Populitiker schärfere Urheberrechte...